Gerade weil Kinder in den spannungsgeladenen Zeiten einer bevorstehenden Scheidung der Eltern es üblicherweise nicht schaffen, ihr Bedürfnis nach Sicherheit, Geborgenheit und Zuwendung von diesen einzufordern, soll dem Kindeswohl mit dieser gesetzlich verpflichtenden Beratung von Eltern rund um eine anstehende Scheidung zumindest indirekt – wie in der Kinderrechtskonvention (Artikel 1) und ähnlich im §138 ABGB festgeschrieben – zur Geltung verholfen werden: das „Kindeswohl“ ist kein beliebiges Schlagwort, sondern vom Begriff des Kindeswohls umfasst sind das Recht des Kindes auf Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, die Berücksichtigung seiner Meinung sowie die Bedeutung verlässlicher Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen.
Dies bedeutet folgerichtig, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung – glaubhaft zu machen.
Als anerkannte Beraterin der Elternberatung nach §95 biete ich dies sowohl in Wien 22, als auch in Stockerau, an.