§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Früher ernteten Menschen, die zu Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen gingen, mitunter schiefe Blicke, heute ist es ganz normal, sich in belastenden Lebenssituationen Hilfe zu holen. Etwa bei länger anhaltenden persönlichen Problemen oder auch einfach nur um etwas „für sich“ zu tun, egal ob nun als Einzelperson, in einer Paarbeziehung oder auch wenn ein komplettes Familiensystem betroffen ist.
Es kann in jedem Alter hilfreich sein. Psychotherapie als Prozess benötigt entsprechend Zeit und Raum, um auf dem Boden einer vertrauensvollen Beziehung zwischen KlientInnen und PsychotherapeutInnen das Sein der jeweiligen Person gemeinsam zu erkunden und erfassen.
Es genügt auch der Wunsch an sich zu arbeiten oder persönliche Probleme in den Griff zu bekommen.